Inhaltsverzeichnis
- Einreisebestimmung Listenhunde: Zollrechtliche Regelungen für Listenhunde
- Einführung in die Einreisebestimmungen für Listenhunde
- Regelungen in der Europäischen Union
- Warum ist ein Maulkorb auf Reisen notwendig?
- Einfuhrverbot für Hunde nach Deutschland
- Gesundheits- und Tollwutnachweise
- Anmeldung beim Zoll
- Sonderregel bei Rückkehr nach Deutschland
- Bußgelder & strafrechtliche Folgen
- Tipps für deine Planung
- Sonstige Hinweise für die Einreise mit Listenhunden
- Fazit
Einreisebestimmung Listenhunde: Zollrechtliche Regelungen für Listenhunde
Wenn du mit einem Listenhund ins Ausland reisen oder ihn aus dem Ausland nach Deutschland zurückbringen möchtest, greift das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG). Das Ziel dieser Einreisebestimmungen für Listenhunde ist insbesondere der Schutz vor der Einschleppung von Krankheiten wie Tollwut; zudem gilt ein Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen gemäß Gesetz, sodass diese nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen. Die gesetzlichen Regelungen können sich je nach Bundesland unterscheiden, da die Bundesländer eigene Vorschriften zur Einfuhr und Haltung gefährlicher Hunde erlassen.
Behördliche Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt durch verschiedene Behörden, wie Zoll- und Veterinärbehörden, die auch für die Kontrolle der erforderlichen Dokumente zuständig sind. Zusätzlich sind tierseuchenrechtliche Genehmigungen jeweils von den veterinärbehördlichen Stellen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich, wobei die Regelungen je nach Bundeslandes unterschiedlich sein können und die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde eingeholt werden muss. Für Hundehalter ist es wichtig, sich vorab umfassend über die aktuellen Informationen zu gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Anforderungen zu informieren, da die Behörden die Einreise und Verbringung streng kontrollieren.
Hier kläre ich, was du wissen musst – von Einfuhrverboten bis zu Gesundheitsbescheinigungen und Zollformalitäten.
Einführung in die Einreisebestimmungen für Listenhunde
Die Einreisebestimmungen für Listenhunde in die Europäische Union sind streng geregelt, um die Verbreitung von Tollwut und anderen Tierseuchen zu verhindern. Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, unterliegen besonderen Vorschriften, die je nach Land und insbesondere nach Hunderasse unterschiedlich ausfallen können, da für bestimmte Hunderassen spezielle Einfuhrbeschränkungen und Nachweispflichten gelten. Bevor ein Hund eingeführt oder verbracht werden darf, müssen Hundehalter sicherstellen, dass alle aktuellen Regelungen und Einreisebestimmungen eingehalten werden.
Nachweise zur Einreise
Dazu zählen unter anderem Nachweise über den Impfschutz gegen Tollwut sowie weitere länderspezifische Anforderungen. Diese Anforderungen können je nach landes spezifischen Vorgaben erheblich variieren, insbesondere im Hinblick auf die erlaubten Hunderassen und die notwendigen Dokumente. Wer mit seinem Hund eine Reise plant, sollte sich frühzeitig über die geltenden Vorschriften im jeweiligen Land informieren, um Probleme bei der Einreise zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Regelungen schützt nicht nur den eigenen Hund, sondern trägt auch dazu bei, die Ausbreitung von Krankheiten innerhalb der EU zu verhindern.
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Regelungen in der Europäischen Union
Für die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union gelten einheitliche Regelungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt sind. Diese Vorschriften schreiben vor, dass jedes Tier eindeutig identifizierbar sein muss – entweder durch einen Mikrochip oder, bei älteren Tieren, durch eine gut lesbare Tätowierung. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Impfung gegen Tollwut: Sie ist für alle Hunde, die in die EU eingeführt werden, verpflichtend und muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Für Welpen gelten besondere Vorschriften, da sie erst ab einem bestimmten Alter geimpft werden dürfen. Auch für die Durchreise von Hunden durch verschiedene EU-Länder gibt es klare Vorgaben, die unbedingt beachtet werden müssen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Tiere und der Menschen in der Europäischen Union und sorgen für einen reibungslosen Reiseverkehr mit Heimtieren.
Warum ist ein Maulkorb auf Reisen notwendig?
Unterschiedliche Länder haben eigene Regeln: Ein Beispiel ist Italien, wo Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln und an belebten Orten einen Maulkorb zu tragen haben. In vielen Ländern gilt zudem eine Leinenpflicht oder sogar ein Leinenzwang, sodass Besitzer und Hundebesitzerinnen stets Maulkorb und Leine für ihr Haustier dabeihaben sollten, um allen Bestimmungen zu genügen. In bestimmten Situationen, wie einer Stresssituation oder einem plötzlichen Fall, ist es besonders wichtig, dass der Hund einen Maulkorb trägt, um die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten und die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Die Regelung zur Maulkorbpflicht variiert je nach Bundesländern, Gemeinden und Hunderassen – insbesondere für Kampfhunde oder als gefährlich eingestufte Rassen besteht oft ein Maulkorbzwang. Auch die Einreise mit dem Vierbeiners unterliegt speziellen Bestimmungen: Eine Packliste mit Maulkorb, Leine und Heimtierausweis ist unerlässlich, um alle Anforderungen der Behörde zu erfüllen. Maulkörbe und Hundemaulkörbe sind in verschiedenen Ausführungen erhältlich und dienen dem Schutz des Tieres sowie anderer. In Bus und Bahn, Bahnen und anderen Verkehrsmitteln – insbesondere bei der Deutschen Bahn – ist das Tragen eines Maulkorbs häufig vorgeschrieben, andernfalls drohen Bussen oder der Ausschluss von der Beförderung. Die Behörde vor Ort kann im Zweifelsfall über die genauen Vorschriften Auskunft geben. Denke daran, alles Nötige für deinen Vierbeiners mitzunehmen, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein.
Darum: Pack deinen Maulkorb von Anfang an ein – auch wenn du nicht planst, ihn ständig aufzusetzen.
Einfuhrverbot für Hunde nach Deutschland
Nach dem Hundverbringungsgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen bestimmter Kampfhunde‑Rassen (z. B. Pitbull Terrier, AmStaff, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) grundsätzlich verboten, auch wenn sie aus anderen EU‑Staaten stammen.
Zu den betroffenen Hunderassen zählen insbesondere American Staffordshire, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen und sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunderassen. Das Verbot gilt auch für deren Kreuzungen und weitere als gefährliche Hunde eingestufte Hunderassen, abhängig vom jeweiligen Bundesland, Teil des Gesetzes und den landesspezifischen Regelungen.
Für die Einreise solcher Hunde sind Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts, Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung erforderlich. Zusätzlich besteht in vielen Bundesländern eine Maulkorbpflicht und es müssen weitere Voraussetzungen wie die Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung und sonstige Bescheinigungen des zuständigen Amtes erfüllt werden.
Welpen dürfen frühestens im Alter von 15 Wochen mit ausreichendem Impfschutzes und nach erfolgter Erstimpfung einreisen. Die Voraussetzung für die Einreise ist, dass der Besitzer oder eine verantwortliche Person das Tier begleitet und alle erforderlichen Dokumente mitführt.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Aufenthalt länger als vier Wochen zusätzliche Genehmigungen oder Nachweise erforderlich sein können.
Die Einreisebedingungen variieren je nach Bundesland und Land, wobei die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten wie Tollwut besteht. Daher sind bei der Abreise und Einreise alle Formalitäten und Voraussetzungen zu beachten, um das Ziel des Schutzes von Mensch und Tier zu gewährleisten.
Ausnahme:
- Wenn dein Hund in einem anderen Land bereits legal als Listenhund gehalten wurde und du eine gültige Haltungserlaubnis hast, darf er nach Deutschland eingeführt werden .
- Gleiches gilt für Dienst-, Rettungs- oder Blindenhunde.
Gesundheits- und Tollwutnachweise
Für die Einreise von Hunden in die EU sind neben dem Nachweis der Tollwutimpfung auch Gesundheitsbescheinigungen erforderlich. Diese Bescheinigung muss von einem amtlich zugelassenen Tierarzt ausgestellt werden und bestätigen, dass der Hund gesund ist und keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten zeigt; sie muss ausdrücklich den Gesundheitszustand des Tieres bescheinigen. Der Tollwutnachweis ist ein zentrales Element der Einreisevorschriften: Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein und ist in der Regel für drei Jahre gültig. Kommt der Hund aus einem Land, das als tollwutgefährdet gilt, ist zusätzlich eine Blutuntersuchung vorgeschrieben, um den Impfschutz zu bestätigen. Diese Untersuchung muss von einem anerkannten Labor durchgeführt werden. Nur wenn alle vorgeschriebenen Nachweise vorliegen, ist die Einreise mit dem Hund in die EU möglich. So wird sichergestellt, dass keine gefährlichen Krankheiten eingeschleppt werden und der Schutz von Mensch und Tier gewährleistet bleibt.
Für die Einreise musst du – EU‑weit – Folgendes mitführen:
- EU-Heimtierausweis inkl. Mikrochip und gültiger Tollwutimpfung (mindestens 21 Tage nach Erstimpfung, die frühestens im Alter von 12 Wochen erfolgen darf) Welpen dürfen erst ab einem Alter von 15 Wochen mit ausreichendem Impfschutzes einreisen.
- Bei Einreise aus Nicht‑EU‑Ländern: amtliche Tiergesundheitsbescheinigung, die auch den Nachweis des Impfschutzes enthalten muss, ggf. Tollwut‑Titer‑Nachweis (Bluttest 30 Tage nach Impfung und 3 Monate vor Einfuhr).
- Einreise nur über zugelassene Grenzstellen möglich.
Anmeldung beim Zoll
Wenn du aus einem Nicht‑EU‑Land einreist, musst du deinen Hund zollrechtlich anmelden. Die Anmeldung beim Zoll wird von den zuständigen Behörden überwacht, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Bei Reisen innerhalb der EU reicht meist der Heimtierausweis aus. Auch bei Rückkehr aus dem Ausland (z. B. im Urlaub) gibt es spezielle Vorgaben. Aktuelle Informationen zu den Einreisebedingungen und den erforderlichen Nachweisen solltest du immer direkt bei den zuständigen Behörden einholen, um alle Voraussetzungen zu erfüllen und Probleme bei der Überwachung durch die Behörden zu vermeiden.
Sonderregel bei Rückkehr nach Deutschland
Ein gefährlicher oder gelisteter Hund darf nach einem Auslandsaufenthalt nur nach Deutschland einreisen, wenn du nachweisen kannst:
- eine gültige deutsche Haltungserlaubnis (§ 5 HundVerbrEinfG)
- oder du bist mit einem gewerblichen oder behördlichen Gebrauchshund unterwegs
Zusätzlich können Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts sowie Abstammungsnachweis, Impfpass und Wesenstestbescheinigung erforderlich sein.
Bußgelder & strafrechtliche Folgen
Verstöße gegen das HundVerbrEinfG sind strafbar:
- Geld- oder Freiheitsstrafe (bis 2 Jahre) möglich bei illegaler Einfuhr
- Zudem drohen Bußgelder bis ca. 5.000 € für fehlende oder fehlerhafte Meldungen im Register .
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird durch die Überwachung der zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene sichergestellt.
Tipps für deine Planung
- Kläre vorab ab, ob dein Hund als Listenhund in Deutschland anerkannt ist.
- Sorge für einen vollständigen EU-Heimtierausweis oder eine amtliche Gesundheitsbescheinigung.
- Recherchiere zugelassene Zoll- oder Einreiseorte im Zielland.
- Prüfe, dass du eine gültige Haltungserlaubnis aus Deutschland mitführst.
- Halte eine gültige Hundehaftpflicht für Listenhunde bereit, z.B. die beste Hundehalterhaftpflicht für Listenhunde; manche Grenzbehörden fragen danach.
- Tipp: Informiere dich rechtzeitig bei den zuständigen Behörden über aktuelle Informationen zu Einreisebedingungen, erforderlichen Dokumenten und gesetzlichen Voraussetzungen, um Unsicherheiten bei der Einreise zu vermeiden.